Pflegestützpunkte; Beantragung einer Zuwendung


Beschreibung

Zweck

Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.

Um die Strukturen vor Ort zu stärken, unterstützt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention Kommunen (Landkreise, kreisfreie Städte, Bezirke) als Träger von Pflegestützpunkten mit einer Regelförderung für den Betrieb laufender Pflegestützpunkte.

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen.

Gegenstand

Gefördert werden Pflegestützpunkte.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die der Kommune aufgrund der Beteiligung an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes entstehen.

Art und Höhe

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung eines Pflegestützpunkts ist, dass


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Förderung ist schriftlich oder elektronisch beim Bayerischen Landesamt für Pflege zu stellen. Die bereitgestellten Vordrucke sind zu verwenden.


Fristen

Die Antragstellung muss bis zum 31.12. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres erfolgt sein.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Pflege

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92224 Amberg

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