Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung


Beschreibung

Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn

Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwen- oder Witwerrente:

Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. 

Höhe und Dauer:

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht:


Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:


Voraussetzungen

Zeiten aus anderen Versorgungssystemen

Folgende Zeiten aus anderen Versorgungssystemen können angerechnet werden:

Weitere allgemeine Voraussetzungen:

Die Witwen- oder Witwerrente können Sie erhalten, wenn Sie

Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn

In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie

Wenn Ihre Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch

eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.

Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach der oder dem vorletzten Ehepartnerin oder Ehepartner können Sie erhalten, wenn Sie


Verfahrensablauf

Die Witwen- oder Witwerrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:

Schriftliche Antragstellung:

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 
 

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

Antragstellung per Online-Verfahren:


Fristen

Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene

Antragsfristen:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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