Waisenrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung


Beschreibung

Eine Waisenrente können Sie bekommen, wenn Sie ein leibliches oder adoptiertes Kind der verstorbenen Person waren. Das gleiche gilt, wenn Sie im Haushalt der Person als Stief- oder Pflegekind gelebt haben. Auch als Enkel und Geschwister der oder des Verstorbenen können Sie Waisenrente erhalten, wenn Sie in ihrem Haushalt aufgenommen waren oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden. 

Die verstorbene Person muss die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.

Sie erhalten die Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie länger einen Anspruch auf Waisenrente. Längstens können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.

Es gibt zwei Arten von Waisenrenten:

Eigenes Einkommen wird nicht auf eine Waisenrente angerechnet.
 


Voraussetzungen

Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt haben.

Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:

Folgende Zeiten können angerechnet werden:

Sie haben Anspruch auf Waisenrente, wenn Sie:

wenn Sie:

Auch für Übergangszeiten von höchstens 4 Kalendermonaten, beispielsweise zwischen 2 Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.

Über das 27. Lebensjahr hinaus kann ein verlängerter Waisenrentenanspruch entstehen, zum Beispiel durch die vorherige Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes in der Probezeit.
 


Verfahrensablauf

Die Waisenrente können Sie schriftlich oder persönlich beantragen:
Schriftliche Antragstellung:

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.  

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:


Antragstellung per Online-Verfahren:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Waisenrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Hausanschrift

Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel

Postanschrift

Weißensteinstraße 70 - 72
34131 Kassel

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+49 561 9359-0

Fax

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