Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger
Beschreibung
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung über das Ergebnis der Feststellung schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren elektronisch der zuständigen Behörde übermitteln. Das Verfahren zur Feststellung der Grundversorger zum 01.07.2024 ist bereits abgeschlossen. Wir bedanken uns für die eingegangenen Mitteilungen über das Online-Verfahren. Der Link zum Online-Verfahren wird für die nächste turnusmäßige Feststellung zum 01.07.2027 wieder rechtzeitig aktiviert und zur Verfügung gestellt.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die eingereichte Mitteilung wird auf Rechtskonformität geprüft. Soweit erforderlich kann das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen treffen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet auch über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung, die bis zum 31. Oktober bei diesem einzulegen sind.
Bleibt die mitgeteilte Feststellung unbeanstandet ergeht keine Entscheidung und es erfolgt keine Rückmeldung der zuständigen Behörde.
Fristen
Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung des Grundversorgers anhand der Marktverhältnisse der Belieferung von Haushaltskunden ist der 1. Juli des Feststellungsjahres. Die Grundversorger müssen alle drei Jahre festgestellt werden.
Nächster maßgeblicher Stichtag zur Grundversorgerfeststellung: 1. Juli 2027.
Das Feststellungsergebnis ist bis 30. September des Feststellungsjahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das hier verlinkte Onlineformular oder schriftlich mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer
Im Falle eines eingegangenen Einwands gegen ein Feststellungsergebnis ergeht eine behördliche Entscheidung möglichst bis Ende des Feststellungsjahres, das heißt im Zeitraum November bis Ende Dezember desselben Jahres.
Kosten
keine
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 2 Gesetz über die Elektrizität und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
- § 18 Abs. 1 Gesetz über die Elektrizität und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenSofern eine Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 EnWG erforderlich wird und ergeht, steht hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Weiterführende Links
- Grundversorgung
Informationen der Bundesnetzagentur
- Urteil vom 26.10.2021 - BVerwG 8 C 2.21 - Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG
Verwandte Themen
Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Hausanschrift
Prinzregentenstr. 2880538 München
Postanschrift
80525 München

