Grunderwerbsteuer; Erhalt des Steuerbescheids


Beschreibung

Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

Ebenso unterliegen bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer.

Keine Grunderwerbsteuer fällt beispielsweise an, wenn Sie ein Grundstück

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung; bei einem Kauf demnach regelmäßig nach dem Kaufpreis für das Grundstück.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch

Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Bayern 3,5 %.


Voraussetzungen

Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge betreffend im Inland belegene

Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel


Verfahrensablauf

Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z. B. des notariellen Kaufvertrages.

Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Beteiligten müssen dem zuständigen Finanzamt den Grundstückskauf bzw. andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge anzeigen.

Meist vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die erwerbende Partei die Steuer zahlt. Steuerschuldner sind aber in einem solchen Fall alle an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Das Finanzamt setzt aufgrund der meist im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Regelung zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Es versendet dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.

Wenn die Grunderwerbsteuer beglichen wurde, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass der Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.


Fristen

Die Zahlungsfrist wird Ihnen im Steuerbescheid mitgeteilt. Die Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids bezahlt werden.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Steuerbescheid; Einlegung eines Einspruchs

­Einspruch


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Bamberg

Hausanschrift

Martin-Luther-Str. 1
96050 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 84-0

Webseite

http://www.finanzamt-bamberg.de