Grunderwerbsteuer; Anzeige von grundstücksbezogenen Vorgängen


Beschreibung

Die Anzeigepflicht betrifft alle Rechtsvorgänge, die unmittelbar oder mittelbar das Eigentum an einem inländischen Grundstück betreffen.

Jeder Erwerb einer Immobilie muss dem Finanzamt angezeigt werden. Dieser Vorgang wird regelmäßig von dem zuständigen Notar, Gericht oder Behörde vorgenommen. Daneben gibt es auch Anzeigepflichten der Beteiligten.

Der Notar/die Notarin hat Anzeige über Rechtsvorgänge zu erstatten, die er/sie beurkundet oder über die er/sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt hat sowie andere Anzeigen zu erstatten. Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt unter "Weiterführende Links".


Voraussetzungen

Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über

Beteiligte bestimmter grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgänge und damit die Steuerschuldner sind auch verpflichtet Anzeige zu erstatten. Unter anderem bei:

Darüber hinaus unterliegen z. B. auch die folgenden Vorgänge der Anzeigepflicht:


Verfahrensablauf

Die beurkundende Notarin beziehungsweise der beurkundende Notar, das hierfür zuständige Amtsgericht oder die zuständige Behörde veranlassen die Anzeige beim Finanzamt. Die Anzeige ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Es ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen.

Die Anzeigen durch Steuerschuldner sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie sind schriftlich abzugeben. Sie können in elektronischer Form übermittelt werden. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufügen.

Das Finanzamt berechnet auf Grundlage des Kaufvertrages die zu berechnende Grunderwerbsteuer.


Fristen

Notare haben eine schriftliche Anzeigepflicht beim zuständigen Finanzamt innerhalb von zwei Wochen nach Beurkundung, nach Unterschriftsbeglaubigung oder nach Bekanntgabe der Entscheidung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten.

Die Beteiligten haben ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des anzeigepflichtigen Vorgangs Anzeige beim zuständigen Finanzamt zu erstatten, auch wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. Die Frist verlängert sich auf einen Monat für Steuerschuldner ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw. ohne Geschäftsleitung oder Geschäftsführung oder Sitz im Inland.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Bamberg

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Webseite

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