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Wasserbuch; Beantragung der Einsichtnahme oder einer Auskunft


Beschreibung

Das Wasserbuch ist ein amtliches Register ähnlich dem Grundbuch. Hier sind insbesondere erteilte Erlaubnisse und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Wasserschutzgebiete, Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete verzeichnet.

Bürger können Einsichtnahme in das Wasserbuch, welches bei der jeweils zuständigen Kreisverwaltungsbehörde geführt wird, beantragen. 

Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Einsichtnahme vor Ort oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, es ist für sie angemessen, die Information auf andere Art zugänglich zu machen. Soweit die Information bereits auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen, kann die antragsstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verwiesen werden.


Voraussetzungen

Sie müssen die gewünschte Auskunft beschreiben. 


Folgende Informationen können bei der Bereitstellung der Information hilfreich sein:

  • Name und Anschrift des Rechtsinhabers,
  • Name des Gewässers,
  • Lage (z. B. Gemarkung, Flur),
  • Inhalt des Rechtes (z. B. Erdwärmesonden, Einleitung, Entnahme oder Staurecht)

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der für die Gemarkung zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einreichen.

Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde entscheidet bezüglich des Antrags und informiert den Antragsteller.


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

Grundsätzlich beträgt die Bearbeitungsdauer ein Monat; bei umfangreifen und komplexen Umweltinformationen zwei Monate.


Erforderliche Unterlagen

  • keine

Kosten

Auskünfte aus dem Wasserbuch sind grundsätzlich gebührenfrei.

Sofern Kopien aus den dazugehörigen Wasserbuchakten benötigt werden, wird ein Auslagenersatz erhoben.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Sie haben Anspruch auf nochmalige Prüfung oder können Klage beim Verwaltungsgericht erheben.


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Fax

+49 951 85-125

E-Mail


Webseite

http://www.landkreis-bamberg.de