Kleinfeuerwerk; Beantragung einer Genehmigung für das Abbrennen


Beschreibung

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 dienen Vergnügungszwecken und werden allgemein als „Feuerwerk“ bezeichnet. In die Kategorie F2 fällt Kleinfeuerwerk, das sog. „Silvesterfeuerwerk“ (z. B. Knaller, Frösche, kleine Böller, Raketen, und Vulkane, auch Batteriefeuerwerk).

Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und als Privatperson zu einem besonderen Anlass Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. 

Nur im Zeitraum vom 31. Dezember bis 1. Januar muss das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 nicht genehmigt werden.

Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Anspruch.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie müssen die Ausnahmegenehmigung schriftlich beantragen.

Je nach Gemeinde steht Ihnen ein Formular zum Download zur Verfügung.

Sollte Ihre Gemeinde kein Formular anbieten, können Sie den Antrag formlos einreichen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens folgende Angaben machen:

Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können beispielsweise sein:


Fristen

Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Genehmigung vorliegt. Der Genehmigungsantrag sollte daher so frühzeitig wie möglich (mindestens vier Wochen vorher) gestellt werden.


Bearbeitungsdauer

Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Die Gebühren für Genehmigungen werden aufwandsbezogen berechnet. Je nach Fall können die Kosten variieren.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld - Bauamt

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