Öffentliche Schulgebäude und Schulsportanlagen; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen


Beschreibung

Zweck

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an folgenden Einrichtungen mit projektbezogenen Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG):

Gegenstand

1. Förderfähige Einrichtungen

2. Förderfähige Maßnahmen

Zuwendungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Wird ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt und beteiligt sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuwendungsfähige Kosten

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 und 5.3 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt. 


Voraussetzungen

1. Allgemeine Voraussetzungen

2. Besondere Bestimmungen für Schulen und Schulsportanlagen

3. Besondere Bestimmungen für Kindertageseinrichtungen

4. Besondere Bestimmungen für Schülerheime

5. Besondere Bestimmungen für kommunale Theater und Konzertsäle

Ausschlusskriterien:

Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind: 


Verfahrensablauf

Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden.

Weiteres Verfahren: 

(Mit der Maßnahme darf erst nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden. )


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Bei öffentlichen Schulen, Schulpsortanlagen, Kindertageseinrichtungen und Schülerheimen: Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Stelle, bei der Sie den Widerspruch einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

Bei kommunalen Theatern und Konzertsälen: Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.


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Zuständige Stelle(n)

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