Wohnförderkonto; Beantragung der Auflösung


Beschreibung

Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.

Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.


Fristen

Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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