Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r


Beschreibung

Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.


Voraussetzungen

Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Brandschutz wird nach Anzeige geführt,


Verfahrensablauf

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung in Textform bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.

Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Brandschutznachweisen untersagt werden.


Fristen

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

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