Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Beantragung einer Genehmigung für den Betrieb oder für eine Änderung


Beschreibung

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung im Zusammenhang mit der therapeutischen Anwendung am Menschen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer Anlage oder des Betriebs (Änderungsgenehmigung) bedarf einer Genehmigung.

Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Betriebsgenehmigung. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.


Voraussetzungen

Anträge auf Genehmigung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung können Unternehmen, Einrichtungen und Personen beim LfU stellen, die eine Anlage in Bayern betreiben möchten.

Allgemeine Vorrausetzungen für die Erteilung einer Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn

Das LfU kann die Genehmigung befristen, wenn die Vorrausetzungen erst im Probetrieb geprüft werden können. Während eines Probebetriebs ist eine Anwendung am Menschen ausgeschlossen.


Verfahrensablauf

Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag auf Ausstellung einer Betriebsgenehmigung beim LfU einzureichen.

Der Antrag kann elektronisch über den Antrag zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung übermittelt werden (siehe unter "Online-Verfahren").

Das LfU prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen und fordert gegebenenfalls die Nachreichung fehlender Nachweise.

Sofern erforderlich, können seitens des LfU Sachverständige in den Beurteilungsprozess mit einbezogen werden.

Nach positiver Prüfung des Antrags und aller Unterlagen erlässt das LfU die Genehmigung zum Betrieb der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung.

Der Bescheid wird vom LfU per Post zugesendet.


Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn des medizinischen Betriebs zu stellen.

Eine Strahlerzeugung und -abgabe darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde. Dies gilt auch für die erste Strahlabgabe bei vorgesehenen Prüfungen und Wartungen des Beschleunigers (z. B. der Abnahmeprüfung des baulichen Strahlenschutzes durch den Sachverständigen), sofern diese nicht im Rahmen einer örtlich gültigen Genehmigung des Herstellers unter dessen strahlenschutzrechtlicher Verantwortung erfolgt.


Bearbeitungsdauer

6 Wochen bis 6 Monate


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

165,00 bis 6500,00 EUR


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg

Postanschrift


86177 Augsburg

Telefon

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Fax

+49 821 9071-5556

E-Mail


Webseite

https://www.lfu.bayern.de