Radioaktive Stoffe; Beantragung einer Genehmigung für den Umgang


Beschreibung

Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer sogenannten "genehmigungsbedürftigen Tätigkeit" im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Änderungsgenehmigung) bedarf einer Genehmigung.

Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.

„Sonstige radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.

Der Begriff „Umgang“ wird als Tätigkeitsbegriff im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) definiert. Hierbei handelt es sich um die Gewinnung Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung bzw. Beseitigung von künstlich erzeugten sowie natürlichen vorkommenden radioaktiven Stoffen. Eine Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist nur dann notwendig, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) übersteigt.


Voraussetzungen

Anträge auf Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen können Unternehmen, Einrichtungen und Personen beim LfU stellen, die planen, mit radioaktiven Stoffen in Bayern umzugehen.

Allgemeine Vorrausetzungen für die Erteilung einer Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn

Das LfU kann die Genehmigung befristen, wenn die Vorrausetzungen erst im Probetrieb geprüft werden können. Während eines Probebetriebs ist eine Anwendung am Menschen ausgeschlossen.


Verfahrensablauf

Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag beim LfU einzureichen.

Der Antrag kann elektronisch über den Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.

Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und der Genehmigungsvorrausetzungen, fordert gegebenenfalls die Nachreichung fehlender Nachweise.

Sofern erforderlich, können seitens des LfU Sachverständige in den Beurteilungsprozess mit einbezogen werden.

Nach positiver Prüfung des Antrags und aller Unterlagen erlässt das LfU die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.

Der Bescheid wird vom LfU per Post zugesendet.


Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme zu stellen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde.


Bearbeitungsdauer

6 Wochen bis 6 Monate


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

100,00 bis 9.250,00 EUR


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
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Postanschrift


86177 Augsburg

Telefon

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Fax

+49 821 9071-5556

E-Mail


Webseite

https://www.lfu.bayern.de