Radioaktive Stoffe; Beantragung einer Genehmigung für den Umgang
Beschreibung
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Neugenehmigung) sowie die wesentliche Änderung einer sogenannten "genehmigungsbedürftigen Tätigkeit" im Zusammenhang mit dem Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (Änderungsgenehmigung) bedarf einer Genehmigung.
Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) als zuständige Behörde erteilt auf Antrag die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen. Die erforderlichen Unterlagen und Nachweise für den Antrag auf Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz geregelt und sind im Zuge des Verfahrens nachzuweisen.
„Sonstige radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.
Der Begriff „Umgang“ wird als Tätigkeitsbegriff im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) definiert. Hierbei handelt es sich um die Gewinnung Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung bzw. Beseitigung von künstlich erzeugten sowie natürlichen vorkommenden radioaktiven Stoffen. Eine Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen ist nur dann notwendig, wenn die Aktivität der Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) übersteigt.
Voraussetzungen
Anträge auf Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen können Unternehmen, Einrichtungen und Personen beim LfU stellen, die planen, mit radioaktiven Stoffen in Bayern umzugehen.
Allgemeine Vorrausetzungen für die Erteilung einer Genehmigung werden im Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) geregelt. Eine Genehmigung wird erteilt, wenn
- Antragsteller und Strahlenschutzbeauftragte zuverlässig und fachkundig sind,
- Ausreichend qualifiziertes und geschultes Personal vorhanden ist,
- Die notwendige Ausrüstung vorhanden ist und Schutzmaßnahmen nach Stand von Wissenschaft und Technik getroffen sind,
- Die Tätigkeit gerechtfertigt ist und keine anderen Vorschriften entgegenstehen,
- Eine gesetzliche Schadenersatzvorsorge besteht,
- Der Schutz gegen Störmaßnahmen und Einwirkungen Dritter gewährleistet ist
Das LfU kann die Genehmigung befristen, wenn die Vorrausetzungen erst im Probetrieb geprüft werden können. Während eines Probebetriebs ist eine Anwendung am Menschen ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag beim LfU einzureichen.
Der Antrag kann elektronisch über den Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen (siehe unter "Online-Verfahren") übermittelt werden.
Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und der Genehmigungsvorrausetzungen, fordert gegebenenfalls die Nachreichung fehlender Nachweise.
Sofern erforderlich, können seitens des LfU Sachverständige in den Beurteilungsprozess mit einbezogen werden.
Nach positiver Prüfung des Antrags und aller Unterlagen erlässt das LfU die Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen.
Der Bescheid wird vom LfU per Post zugesendet.
Fristen
Der Antrag ist rechtzeitig vor der geplanten Tätigkeitsaufnahme zu stellen. Der Umgang mit radioaktiven Stoffen darf erst erfolgen, wenn eine Genehmigung ausgestellt wurde.
Bearbeitungsdauer
6 Wochen bis 6 Monate
Erforderliche Unterlagen
- Folgende Unterlagen sind einzureichen:
Für die Bearbeitung des Genehmigungsantrages durch die Behörde sind in der Regel folgende Angaben und Nachweise einzureichen (keine abschließende Liste):
- Ort des Umgangs
- Angabe des beantragten Genehmigungsumfanges (Nuklide, geplante Umgangsaktivität, offene und/oder umschlossene radioaktive Stoffe)
- Im Falle der Anwendung am Menschen, die beabsichtigten Verfahren (Diagnostik, Therapie)
- Auflistung der Strahlenschutzbeauftragten
- Auflistung der für die Anwendung und technischen Durchführung berechtigten Personen
- Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- Ggf. Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
- Nachweis der Zuverlässigkeit (mittels eines Formblattes oder durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses)
- ggf. Approbationsurkunde (im Rahmen der Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen oder in der Tierheilkunde)
- Nachweis einer Versicherung zur Erfüllung einer gesetzlichen Schadenersatzverpflichtung (Deckungsvorsorge)
- Gerätetechnische und betriebstechnische Angaben
- Angaben zum baulichen Strahlenschutz
- Angaben zur Qualitätssicherung und zur physikalischen Strahlenschutzkontrolle
- Strahlenschutzanweisung
- Nachweis über die Anmeldung bei der ärztlichen- oder zahnärztlichen Stelle (bei der Anwendung am Menschen)
- Auszug aus dem Handelsregister bzw. Partnerschaftsregister
- Nachweis über ein Sicherungskonzept
Formulare
Kosten
100,00 bis 9.250,00 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 3 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- § 13 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- § 14 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- § 16 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Anlage 2 Teil A Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
- Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenGegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Weiterführende Links
- Strahlung – auf die Dosis kommt es an
Allgemeine und weiterführende Information auf der Internetseite des Landesamtes für Umwelt
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Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Hausanschrift
Bürgermeister-Ulrich-Str. 16086179 Augsburg
Postanschrift
86177 Augsburg