Radioaktive Stoffe; Mitteilung bei Erwerb und Abgabe


Beschreibung

Der Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz ist verpflichtet beim Umgang mit radioaktiven Stoffen den Erwerb oder die Abgabe radioaktiver Stoffe dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) innerhalb eines Monats als zuständige Behörde mitzuteilen. Die Art und Aktivität der Stoffe sind dabei mit anzugeben.

„Sonstige radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, die keine Kernbrennstoffe sind. Für den Umgang mit Letzteren wird eine Genehmigung nach dem Atomgesetz benötigt. Ausgenommen sind geringe Mengen Kernbrennstoffe, die unter bestimmten Vorrausetzungen als sonstige radioaktive Stoffe gelten.


Voraussetzungen

Sie sind Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz.


Verfahrensablauf

Die Meldung über Erwerb und Abgabe von sonstigen radioaktiven Stoffen ist beim LfU einzureichen.

Die Mitteilung kann elektronisch über den Assistenten zur Mitteilung über Erwerb und Abgabe von radioaktiven Stoffen erfolgen (siehe unter "Online-Verfahren").

Das LfU prüft die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert gegebenenfalls Nachreichungen fehlender Unterlagen binnen angemessener Fristen.


Fristen

Der Erwerb und/oder die Abgabe sonstiger radioaktiver Stoffe ist dem LfU innerhalb eines Monats nach Erwerb oder Abgabe mitzuteilen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

keiner


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg

Postanschrift


86177 Augsburg

Telefon

+49 821 9071-0

Fax

+49 821 9071-5556

E-Mail


Webseite

https://www.lfu.bayern.de