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Schwangerenberatung; Beantragung einer Förderung durch Träger staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen


Beschreibung

Zweck

Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen. 

Gegenstand

Förderfähig sind die Träger nach Art. 17 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern. 

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 BaySchwBerG erfüllen. 

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können Geschäftsführungs- und Regiekosten (Personal- und Sachausgaben) des Trägers von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die für den Betrieb als Schwangerenberatungsstellen verausgabt werden nach §5 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung. 

Art und Höhe

Die Geschäftsführungs- und Regiekosten (Personal- und Sachausgaben) des Trägers sind bis zur Höhe von 2 150 € pro geförderter Fachkraft- und Verwaltungskraftstelle zuschussfähig. Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Trägers gewährt.


Voraussetzungen

Träger von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die die Voraussetzungen des Art. 17 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Zugehörigkeit zur freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege
  • Nachweis notwendiger Erfahrungen aufgrund bisheriger praktischer Tätigkeiten im sozialen Bereich
  • Gewähr für eine ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 16 BaySchwBerG bieten
  • Nachweis über die Belehrung der Mitarbeiter über die Pflicht zur Verschwiegenheit und deren strafrechtlichen Folgen bei Verletzungen
  • Pflicht zur Ermöglichung von Supervisionen und fachlichen Fortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Verfahrensablauf

Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.


Fristen

Der Antrag ist bis spätestens 15. September des Vorjahres einzureichen.

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres einzureichen. 


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

keiner


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Mittelfranken

Hausanschrift

Promenade 27
91522 Ansbach

Postanschrift

Postfach 6 06
91511 Ansbach

Telefon

+49 981 53-0

Fax

+49 981 53-1456

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de