Konsumcannabis; Beantragung der Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe in Anbauvereinigungen


Beschreibung

Für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen muss eine behördliche Erlaubnis vorliegen. Diese muss von der Anbauvereinigung beantragt werden.

Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sowie die Information ihrer Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist.


Voraussetzungen

Es handelt sich um eine Anbauvereinigung im Sinne des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG).

Anbauvereinigungen


Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn


Vorstandsmitglieder sowie sonstige vertretungsberechtigten Personen müssen zudem Mitglieder der jeweiligen Anbauvereinigung sein.


Verfahrensablauf


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in § 11 Absatz 4 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt aber unter anderem von der Qualität und Vollständigkeit der Anträge ab.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Für die Erlaubniserteilung einer Anbauvereinigung im Sinne des KCanG werden Kosten erhoben.

Vor der Prüfung Ihres Antrages ist ein Kostenvorschuss in Höhe der voraussichtlichen Verwaltungskosten zu entrichten. Die Höhe der Kosten beträgt zwischen 2.700 und 3.500 EUR und ergibt sich aus der Bedeutung der Angelegenheit. Hierbei wird unter anderem die geschätzte Anzahl der Mitglieder der geplanten Anbauvereinigung berücksichtigt. Enthalten sind in der Kostenrechnung alle Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der Kosten der Beteiligung Dritter (z. B. Kommune, Vor-Ort-Kontrolle der Polizei).

Wird der Kostenvorschuss nicht innerhalb der Fälligkeit gezahlt, wird der Antrag als zurückgenommen behandelt.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

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