Tabakerzeugnisse; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder einer Allgemeinverfügung


Beschreibung

Ausnahmegenehmigung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Für die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sind grundsätzlich die Wirtschaftsakteure im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit zuständig.

Im Einzelfall können unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den geltenden tabakrechtlichen Anforderungen genehmigt werden. Wenn Sie beabsichtigen, ein Tabakerzeugnis oder ein verwandtes Erzeugnis herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr zu bringen, dessen Zusammensetzung von den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften abweicht, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.

Eine Ausnahmegenehmigung hat keine allgemeine Wirkung, sondern gilt nur im Einzelfall. Sie wird auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt. Bei der Erweiterung der Produktpalette ist eine entsprechende Erweiterung der Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn davon auszugehen ist, dass keine erhöhte Gesundheitsgefahr zu erwarten ist und die Ergebnisse für eine Änderung oder Ergänzung der tabakrechtlichen Vorschriften relevant sein können. Ausnahmen von den Vorschriften über ausreichende Kenntlichmachung dürfen nicht zugelassen werden.

Nachdem eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, beobachten die Behörden des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Firmensitz haben, den Produktions- und Vertriebsprozess. Geprüft werden unter anderem die Etikettierung, die sachgemäße Herstellung und das Einhalten der Auflagen, Höchstmengen und Rezeptur, die der Ausnahmegenehmigung zu Grunde liegt. Die amtliche Beobachtung der Ausnahmegenehmigung findet auf Kosten des Antragstellers statt.

Allgemeinverfügung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die aus dem europäischen Ausland verbracht werden

Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die sich rechtmäßig in einem EU- oder EWR-Staat im Verkehr befinden, dürfen in andere Mitgliedstaaten verbracht und dort verkauft werden, auch wenn sie den dort national geltenden Vorschriften nicht entsprechen. Mit einer Einschränkung: Entspricht ein Produkt nicht den Anforderungen an den deutschen gesundheitlichen Verbraucherschutz, müssen Sie als Importunternehmen eine Allgemeinverfügung beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) beantragen.

Über den Erlass einer Allgemeinverfügung wird im Einzelfall entschieden.


Voraussetzungen

Ausnahmegenehmigung

Allgemeinverfügung


Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung oder die Allgemeinverfügung online über das Bundesportal oder formlos schriftlich beim BVL beantragen.

Ausnahmegenehmigung oder Allgemeinverfügung online über das Bundesportal beantragen:

Ausnahmegenehmigung oder Allgemeinverfügung formlos schriftlich beantragen:

Hinweis: USB-Datenträger oder Verweise für Downloads von anderen Plattformen werden aus Gründen der Datensicherheit nicht akzeptiert.


Fristen

Über Ihren Antrag auf Allgemeinverfügungen soll innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Ist dies nicht möglich, teilt Ihnen das BVL die Gründe hierfür mit.

Bearbeitungsdauer

Gilt sowohl für Ausnahmezulassungen als auch für Allgemeinverfügungen. Bei Folgeanträgen zu unkomplizierten Sachverhalten, zum Beispiel Umbenennung eines Erzeugnisses, kann sich die Bearbeitungsdauer verkürzen. (3 bis 12 Stunden)

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Erstmalige Erteilung der Ausnahmezulassung
Gebühr: 2.300 EUR - 4.800 EUR

Allgemeinverfügung


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Hausanschrift

Bundesallee 51
38116 Braunschweig

Postanschrift

Postfach 1564
38005 Braunschweig

Telefon

+49 3018 444-99999

Fax

+49 3018 444-99998

E-Mail


Webseite

https://www.bvl.bund.de