Denkmalschutz; Beantragung eines Ausgleichs oder einer Belohnung für einen archäologischen Fund
Beschreibung
Seit 01.07.2023 gehört das Eigentum an archäologischen Funden in aller Regel dem Freistaat Bayern. Unter bestimmten Bedingungen haben die, auf deren Grund und Boden der Fund gemacht wurde (Grundeigentümer/-innen), und die, die den Fund gemacht haben (Entdecker/-innen), einen Anspruch auf eine Geldzahlung des Freistaates Bayern. Dieser heißt „Ausgleich“ für Grundeigentümer/-innen und „Belohnung“ für Entdecker/-innen. Zu den Bedingungen gehören vor allem ein gewisser Objektwert und legale Fundumstände.
Voraussetzungen
- Ein Bodendenkmal oder Teil davon ist aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG Eigentum des Freistaates Bayern geworden.
- Sein Verkehrswert beträgt 1.000 EUR oder mehr.
- Sein Fund und seine Bergung erfolgten nicht unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen.
- Der Antragsteller hat das Bodendenkmal oder Teile davon entdeckt oder ist Eigentümer der Grundstücks, auf dem das Bodendenkmal entdeckt wurde.
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss grundsätzlich elektronisch über das bereitgestellte Online-Verfahren beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege eingereicht werden.
- Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege prüft die Voraussetzungen gegebenenfalls in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde.
- Bei der Wertermittlung wird es von der Archäologischen Staatssammlung unterstützt.
- Anschließend entscheidet das Bayerische Landesamt über den Antrag durch Bescheid.
Fristen
Die Leistung betrifft nur Funde, die seit 01.07.2023 im Gebiet des Freistaates Bayern gemacht wurden. Der Anspruch auf Ausgleich oder Belohnung entsteht 24 Monate nach der Übergabe an das Landesamt für Denkmalpflege.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der Neuheit der Leistung fehlen derzeit Erfahrungswerte zur üblichen Verfahrensdauer. Es ist mit durchschnittlichen Verfahrensdauern von 4 Wochen bis 3 Monaten zu rechnen. Bei Fällen, deren Entscheidung umfangreiche Ermittlungen oder schwierige Rechtsprüfungen erfordert, kann die Verfahrensdauer länger sein.
Erforderliche Unterlagen
- Bei Antragstellung in Vertretung: Vollmacht
Kosten
Keine
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDschG)
- § 25a Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenVerwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
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Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hausanschrift
Hofgraben 480539 München
Postanschrift
Postfach 10020380076 München

