Berufspraktische Tätigkeit; Anzeige der Aufnahme bei der Bayerischen Architektenkammer


Beschreibung

In der Fachrichtung Architektur ist seit dem 1. August 2019 erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in erfolgt.

Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Bayerischen Architektenkammer angezeigt werden.

Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in absolviert, kann die Beaufsichtigung auch durch die Bayerische Architektenkammer erfolgen. In diesen Fällen ist die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Anzeige ist ausschließlich online bei der Bayerischen Architektenkammer zu übermitteln. Über den Bearbeitungsstand und ggf. nachzureichende Unterlagen werden Sie fortlaufend informiert.

Fristen

Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens achtsemestrigen Studium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Bayerischen Architektenkammer vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.


Bearbeitungsdauer

Die gesetzliche Bearbeitungszeit beträgt drei Monate nach Antragseingang und Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Die Bearbeitungszeit kann einmalig um einen Monat verlängert werden.

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Eintragung: EUR 80,00

Die Kosten werden bei Beantragung der Eintragung in die Architektenliste angerechnet.


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerische Architektenkammer

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Fax

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E-Mail


Webseite

http://www.byak.de