Rechtliche Betreuung; Einreichung des Jahresberichts und der Vermögensübersicht


Beschreibung

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit der Betreuer und überprüft stetig die weitere Notwendigkeit der Betreuung.

Damit das Betreuungsgericht seiner Aufsichtspflicht effektiv nachkommen kann, müssen alle rechtlichen Betreuer dem Betreuungsgericht mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person berichten (sogenannter Jahresbericht).

Sofern die Verwaltung des Vermögens zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört und dieser von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit ist, muss von diesem jährlich eine Übersicht über den Bestand des der Verwaltung unterliegenden Vermögens der betreuten Person eingereicht werden (sogenannte Vermögensübersicht). Von der Pflicht zur Rechnungslegung befreite Betreuer sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Ehegatten.

Das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens muss zwingend angegeben werden.

Der Jahresbericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

Die Vermögensübersicht beinhaltet regelmäßig folgende Angaben:


Voraussetzungen

Der rechtliche Betreuer muss vom Gericht bestellt worden sein. Eine Vermögensübersicht muss nur eingereicht werden, wenn das Gericht dem rechtlichen Betreuer den Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen hat und dieser von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit ist.


Verfahrensablauf

Der Jahresbericht (mit Vermögensübersicht) muss bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem das Betreuungsverfahren anhängig ist. Dies ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreute Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Eine bestimmte Form sieht das Gesetz für den Jahresbericht nicht vor. Der Bericht kann daher zum Beispiel schriftlich oder über das vom Amtsgericht bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden.

Der Jahresbericht muss mit der betreuten Person besprochen werden. Von der Besprechung kann nur abgesehen werden, wenn dies zu einem erheblichen Nachteil für die Gesundheit der betreuten Person führt oder diese offensichtlich nicht in der Lage ist, den Inhalt des Berichts zur Kenntnis zu nehmen.


Fristen

Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person mindestens einmal jährlich berichten.

Bei übertragener Vermögenssorge müssen rechtliche Betreuer zudem jährlich eine Vermögensübersicht einreichen, sofern sie von der Pflicht zur Rechnungslegung befreit sind. Sind sie zur Rechnungslegung verpflichtet, müssen sie zudem jährlich über die Vermögensverwaltung gegenüber dem Betreuungsgericht Rechnung legen


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Amtsgericht Bamberg)


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.


Rechtsgrundlagen


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