Patentanwalt/Patentanwältin; Beantragung der Anerkennung einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz


Beschreibung

Die Arbeit als Patentanwältin oder Patentanwalt ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie dauerhaft ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die „Zulassung zur Patentanwaltschaft“. Für die Zulassung müssen Sie die in der Patentanwaltsordnung vorgesehenen Qualifikationen erfüllen.

Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt können Sie in Deutschland die Zulassung erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag auf „Feststellung der Gleichwertigkeit“ beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.

Sie können das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Sie müssen auch in diesem Staat als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten dürfen.

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem anderen Staat (Drittstaat) erworben haben, muss sie in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz anerkannt worden sein.

Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt Ihre Berufsqualifikation anerkannt hat, können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.

Den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie auch aus dem Ausland stellen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Antragstellung

Sie stellen beim Deutschen Patent- und Markenamt einen formlosen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Sie müssen auch alle notwendigen Dokumente einreichen.
 

Gleichwertigkeitsprüfung

Das Deutsche Patent- und Markenamt vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation unmittelbar als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit diesem Bescheid können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
 

Eignungsprüfung

Wenn sich Ihre Berufsausbildung wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheidet, erhalten Sie einen Bescheid über die Unterschiede. Sie haben dann die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen. Mit der Eignungsprüfung kann die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt werden.

Die Eignungsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über Ihren Antrag stattfinden. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Gleichwertigkeitsbescheid.

Mit dem Gleichwertigkeitsbescheid können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.

Haben Sie die Eignungsprüfung nicht bestanden, können Sie diese wiederholen.


Fristen

Es gibt keine Frist.

Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.


Bearbeitungsdauer

Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit maximal 4 Monate. (4 Monate)

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ist kostenfrei.

Wenn Sie eine Eignungsprüfung machen müssen, fallen Kosten in Höhe von 650 Euro an. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Gebühr: 650 EUR


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Deutsches Patent- und Markenamt

Hausanschrift

Zweibrückenstraße 12
80331 München

Postanschrift

Zweibrückenstraße 12
80331 München

Telefon

+49 89 2195-0

Fax

+49 89 2195-2221

E-Mail


Webseite

http://www.dpma.de