Patentanwalt/Patentanwältin; Beantragung der Anerkennung einer Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz
Beschreibung
Die Arbeit als Patentanwältin oder Patentanwalt ist in Deutschland reglementiert. Damit Sie dauerhaft ohne Einschränkung in dem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie die „Zulassung zur Patentanwaltschaft“. Für die Zulassung müssen Sie die in der Patentanwaltsordnung vorgesehenen Qualifikationen erfüllen.
Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt können Sie in Deutschland die Zulassung erhalten. Dafür müssen Sie einen Antrag auf „Feststellung der Gleichwertigkeit“ beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen.
Sie können das Verfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen, wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem Staat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz erworben haben. Sie müssen auch in diesem Staat als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten dürfen.
Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation in einem anderen Staat (Drittstaat) erworben haben, muss sie in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz anerkannt worden sein.
Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt Ihre Berufsqualifikation anerkannt hat, können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Voraussetzungen
- Sie wollen in Deutschland als Patentanwältin oder Patentanwalt arbeiten.
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz.
-
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus einem Staat der EU, des EWR oder der Schweiz stammt:
- Die Berufsqualifikation muss in einem dieser Staaten anerkannt worden sein. Der Beruf muss in dem Staat reglementiert sein.
- Sie müssen in dem Staat der Anerkennung mindestens 3 Jahre als Patentanwältin oder Patentanwalt gearbeitet haben.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen beim Deutschen Patent- und Markenamt einen formlosen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Sie müssen auch alle notwendigen Dokumente einreichen.
Gleichwertigkeitsprüfung
Das Deutsche Patent- und Markenamt vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation unmittelbar als gleichwertig anerkannt wird, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit. Mit diesem Bescheid können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Eignungsprüfung
Wenn sich Ihre Berufsausbildung wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheidet, erhalten Sie einen Bescheid über die Unterschiede. Sie haben dann die Möglichkeit, eine Eignungsprüfung abzulegen. Mit der Eignungsprüfung kann die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt werden.
Die Eignungsprüfung muss innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung über Ihren Antrag stattfinden. Wenn Sie die Eignungsprüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Gleichwertigkeitsbescheid.
Mit dem Gleichwertigkeitsbescheid können Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft beantragen. Das ist ein anderes Verfahren.
Haben Sie die Eignungsprüfung nicht bestanden, können Sie diese wiederholen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen. Das Verfahren kann sich dadurch verlängern.
Bearbeitungsdauer
Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Wenn alle nötigen Dokumente vorliegen, dauert die Prüfung der Gleichwertigkeit maximal 4 Monate. (4 Monate)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Lebenslauf in Tabellenform mit Angaben zu Ausbildung und Berufspraxis
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Nachweise über Ihre Berufsqualifikation als Patentanwältin oder Patentanwalt:
- Wenn der Beruf in Ihrem Herkunftsstaat nicht reglementiert ist: Nachweis, dass die Ausbildung reglementiert ist.
- Wenn der Beruf und die Ausbildung in Ihrem Herkunftsstaat nicht reglementiert sind: Nachweis, dass Beruf und Ausbildung nicht reglementiert sind. Und ein Nachweis, dass Sie in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung mindestens 1 Jahr als Patentanwältin oder Patentanwalt gearbeitet haben.
- Nachweis darüber, dass Sie mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz absolviert haben.
- Wenn Sie weniger als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz absolviert haben: Nachweis, dass Sie mindestens 3 Jahre als Patentanwältin oder Patentanwalt in der EU, dem EWR oder der Schweiz gearbeitet haben.
- Wenn Ihr Ausbildungsnachweis nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, aber dort anerkannt wurde: Nachweis, dass Sie in dem Staat mindestens 3 Jahre in diesem Beruf gearbeitet haben. Der Beruf muss in dem Staat reglementiert sein.
- Nachweise über Berufspraxis und Fortbildungen
- Haben Sie in Deutschland schon einmal einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt? Reichen Sie dann auch eine Kopie des Antrags oder des Bescheids ein.
Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihren Lebenslauf und die Erklärung über frühere Anträge müssen Sie in deutscher Sprache einreichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt Ihnen mit, ob die weiteren Dokumente übersetzt werden müssen.
Kosten
Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ist kostenfrei.
Wenn Sie eine Eignungsprüfung machen müssen, fallen Kosten in Höhe von 650 Euro an.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Gebühr: 650 EUR
Rechtsgrundlagen
- § 5 Absatz 1 Patentanwaltsordnung (PAO)
- § 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
- §§ 68 ff. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte (Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung - PatAnwAPrV)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamts können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weiterführende Links
- Informationen zur Zulassung als Patentanwältin oder Patentanwalt bei der Patentanwaltskammer
- Informationen zur Patentanwaltsausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Finanzielle Hilfe für das Anerkennungsverfahren
- Verfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Zuständige Stelle(n)
Deutsches Patent- und Markenamt
Hausanschrift
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Postanschrift
Zweibrückenstraße 1280331 München