Landeplätze; Beantragung einer Förderung für Investitionen in die Infrastruktur und Ausrüstung


Beschreibung

Zweck

Die Zuwendung wird insbesondere zur Strukturverbesserung, zur Verbesserung der Verkehrsanbindung, zur Regionalentwicklung, zur Sicherheit im Luftverkehr sowie zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs gewährt.

Gegenstand

Die Zuwendung dient der Finanzierung von Investitionen in Infrastruktur und Ausrüstung, die für die Abwicklung des Luftverkehrs am Landeplatz erforderlich sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Inhaber der luftrechtlichen Genehmigung von Schwerpunktlandeplätzen.

Zuwendungsfähige Kosten

Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf Grundlage der aktuellen Fassung der DIN 276.

Zu den zuwendungsfähigen Investitionen zählen insbesondere:

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Fördersatz beträgt in der Regel 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.


Voraussetzungen

Zuwendungen können nur für Investitionen in Landeplätze gewährt werden,

Investitionen können darüber hinaus auch an Verkehrslandeplätzen gefördert werden, die nicht Schwerpunktlandeplatz nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern sind, wenn die Investition einen Beitrag zur nachhaltigen Weiterentwicklung des Luftverkehrs leistet (zum Beispiel Tank- und Ladeinfrastruktur für elektrisches und wasserstoffbasiertes Fliegen).

Ausschlusskriterien:

Nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO darf die Zuwendung nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine Rückforderungsanordnung, die aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von einer deutschen Stelle gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erlassen wurde, erhalten hat oder er einer solchen nachgekommen ist. 


Verfahrensablauf

Zuerst stellen Sie den Antrag bei der zuständigen Regierung. Anschließend werden die Antragsunterlagen geprüft. Danach wird die Maßnahme in das Förderprogramm eingeplant. Zum Abschluss erlässt die zuständige Regierung den Zuwendungsbescheid.

(Sollte vor Erlass des Zuwendungsbescheids mit den Arbeiten für das Vorhaben begonnen werden, muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Art. 6 Abs. 2 AGVO ein schriftlicher Antrag vorliegen, der mindestens Angaben : zum Namen und zur Unternehmensgröße des Zuwendungsempfängers, zur Beschreibung des Vorhabens unter Angabe des Beginns und des Abschlusses,  zum Standort des Vorhabens, zu den Kosten des Vorhabens und, zu der Art der Beihilfe und der Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichenFinanzierung. enthält. Die Finanzierung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns muss ausreichend gesichert sein. Daneben ist vor Beginn der Arbeiten die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erforderlich. )


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage.


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de