Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen und Facharbeiter mit qualifizierter Berufserfahrung
Beschreibung
Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.
Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können.
- Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig.
- Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
- Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können.
- Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.
Verfahrensablauf
Sie können die Ausübungsberechtigung bei der zuständigen Handwerkskammer beantragen.
Fristen
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
keine
Erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
- Identifikationsnachweis
- Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
- Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Oberfranken)
- Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung
Sie können eine Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle online beantragen.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Weiterführende Links
Verwandte Themen
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Zuständige Stelle(n)
Handwerkskammer für Oberfranken
Hausanschrift
Kerschensteinerstr. 795448 Bayreuth
Postanschrift
Kerschensteinerstr. 795448 Bayreuth