Impulsprogramm Volksmusik; Beantragung einer Förderung


Beschreibung

Zweck

Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern Menschen zu motivieren, Volksmusik kennen zu lernen und über einen längeren Zeitraum zu praktizieren. Dadurch sollen neue musikalische Initiativen und Gruppenbildungen angeregt, nachhaltig eingeführt und so das Bewusstsein für Volksmusik gestärkt werden.

Gegenstand

Gefördert werden Vorhaben, die sich mit der Vermittlung von Volksmusik in unterschiedlichen stilistischen, regionalen und gegebenenfalls auch internationalen Ausprägungen befassen. Der Begriff Volksmusik ist bezüglich der musikalischen Ausrichtung offen zu sehen und umfasst so neben traditionellen Formen auch Fusionen mit anderen Musikstilen.

Als Vorhaben gelten regelmäßig stattfindende Kurse im Bereich Volksmusik. Möglich sind jährliche Vorhaben mit mindestens 30 Stunden oder halbjährliche Vorhaben mit mindestens 15 Stunden. Die jährlichen Vorhaben orientieren sich am Schuljahr, die halbjährlichen Vorhaben an einem der beiden Schulhalbjahre. Blocksysteme sind in Ausnahmefällen zulässig.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Institutionen und Einrichtungen mit staatlicher, kommunaler oder privatrechtlicher Trägerschaft im sozialen sowie im Bildungsbereich mit Sitz in Bayern (zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Volksschulen, weiterführende Schulen, Volkshochschulen, Seniorenheime, Erziehungsheime, inklusive, integrative oder sonstige soziale Einrichtungen, Vereine).

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind Honorare (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) von Referenten des Referentenpools, soweit diese für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind. 

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.


Voraussetzungen

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn


Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nicht möglich für 


Verfahrensablauf

In der Regel ist folgender Verfahrensablauf üblich:


Fristen

Der Antrag muss bis 31.03.2026 gestellt werden. Die Frist 31. März 2026 betrifft die aktuelle Förderperiode für jährliche oder halbjährliche Projekte, die ab September 2026 beginnen. Der darauf folgende Stichtag ist der 30. September 2026 für halbjährliche Projekte, die ab Februar 2027 beginnen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Zuwendungsbescheid kann der Antragsteller/Zuwendungsempfänger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht, bei dem die Klage eingereicht werden kann, wird im Bescheid mitgeteilt.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Hausanschrift

Odeonsplatz 4
80539 München

Postanschrift

Postfach 22 15 55
80505 München

Telefon

+49 89 2306-0

Fax

+49 89 2306-2808

E-Mail


Webseite

http://www.stmfh.bayern.de