Kommunale Wärmeplanung; Beantragung des pauschalen Mehrbelastungsausgleichs


Beschreibung

Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) ist seit dem 1. Januar 2024 auf Bundesebene in Kraft. Es verpflichtet die Bundesländer, sicherzustellen, dass ihre Kommunen bis spätestens 2028 einen Wärmeplan erstellen. Seit dem 2. Januar 2025 gilt auch die zugehörige Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) für die kommunale Wärmeplanung in Bayern. Hiermit wird die Pflicht zur Wärmeplanung auf die Kommunen in Bayern als planungsverantwortliche Stellen übertragen.

Die Kommunen sind als planungsverantwortliche Stellen verpflichtet, einen Plan zu erstellen, der darlegt, wie die Wärmeversorgung in ihrer Stadt oder Gemeinde klimaneutral umgesetzt werden kann.

Den Städten und Gemeinden entstehen zusätzliche Kosten für die Erstellung der Fachgutachten sowie Verwaltungs- und Personalkosten. Der entstehende Mehraufwand wird entsprechend des Prinzips der Konnexität pauschaliert ausgeglichen. Konkret bedeutet dies, dass die Gemeinden Anspruch auf Ausgleich Ihrer Mehrbelastungen haben. Im Konsultationsverfahren haben sich der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag mit der Bayerischen Staatsregierung auf Pauschalen verständigt. Informationen zu den Höhen der Pauschalen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht vollzieht als zuständige Behörde die nachfolgenden Leistungen im Rahmen der Durchführung der Wärmeplanung:

  1. Mittelabruf für den pauschalen Mehrbelastungsausgleich bei Durchführung der Wärmeplanung (Startrate und Schlussrate) inkl. Bewertung gem. § 21 Nr. 5 WPG.
  2. Mittelabruf für den verringerten pauschalen Mehrbelastungsausgleich bei bestandsgeschützten Wärmeplänen (Verwaltungskostenpauschale)
  3. Mittelabruf für den verringerten pauschalen Mehrbelastungsausgleich durch Verzichtserklärung gem. § 14 Abs. 6 WPG (Verwaltungskostenpauschale)

Voraussetzungen

Kommunen, die ohne bestandsgeschützten Wärmeplan starten oder bereits mit der Planung begonnen haben, erhalten die Konnexitätszahlung in zwei Tranchen: 50 % als Startrate zu Beginn und 50 % nach Einreichung des erstellten Wärmeplans als Schlussrate.

Kommunen, die bereits eine Förderung durch den Bund (z. B. ZUG-Förderung) oder das Land (z.B. ENP-Förderung und Anerkennung als Wärmeplan) beantragt haben oder erhalten, fallen in der Regel unter den Bestandsschutz gemäß § 5 Abs. 2 WPG. Diese Kommunen erhalten dann eine Verwaltungskostenpauschale.

Kommunen können auf die Wärmeplanung verzichten, wenn die Wärmeversorgung des beplanten Gebiets oder Teilgebiets bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus beruht. Auch in diesem Fall steht ihnen die Verwaltungskostenpauschale zu.


Verfahrensablauf

Die entsprechende Leistung (Startrate, Schlussrate, Bestandsschutz oder Verzicht) muss von der Kommune über das bereitgestellte Online-Verfahren (siehe unter "Online-Verfahren") eingereicht werden.

Bei Städten mit mehr als 45.000 Einwohnern erfolgt bei Einreichung des Wärmeplans eine Bewertung gem. § 21 Nr. 5 WPG.


Fristen

Es sind keine Fristen bei der Antragstellung zu beachten.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingehenden Anträge.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen Entscheidungen im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kann eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht

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83435 Bad Reichenhall

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