Arzt/Ärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz


Beschreibung

Wer nach einem Studium der Humanmedizin in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz in Deutschland den Arztberuf ausüben möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums für Humanmedizin können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt oder Ärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Arzt oder Ärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Bitte beachten Sie, dass das Berufszulassungsverfahren kein Aus-, Fort- oder Weiterbildungsverfahren ist. Sie sollten die Berufszulassung erst dann beantragen, wenn Sie die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen haben.

Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.


Voraussetzungen

Die Approbation als Arzt oder Ärztin erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:


Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen.


Fristen

Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 250 bis 500 Euro zu bezahlen, sofern Sie Ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben. Für den Fachsprachtest fallen zusätzliche Kosten an.

Bitte beachten Sie, dass die Kosten für die in seltenen Fällen notwendige Eignungsprüfung aufgrund einer Konzeptänderung für alle Personen, die ab dem 01.08.2026 einen Approbationsantrag stellen, erhöht werden mussten.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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