Grundstoffe; Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung


Beschreibung

Wenn Sie Grundstoffe in ein Land außerhalb der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, benötigen Sie dafür in der Regel eine Ausfuhrgenehmigung. Diese beantragen Sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Grundstoffe sind in vier Kategorien eingeteilt. Für die Ausfuhr gelten je nach Kategorie der Grundstoffe verschiedene Bedingungen, die Sie bei der Antragstellung berücksichtigen müssen.

Die Ausfuhrgenehmigung gilt immer nur für einen konkreten Ausfuhrvorgang von Grundstoffen. Sie können diese also nicht mehrmals verwenden.

Wenn Sie allerdings Grundstoffe der Kategorie 3 und 4 ausführen möchten, können Sie eine vereinfachte Ausfuhrgenehmigung beantragen. Dafür müssen Sie bei Ihrer bisherigen Ausfuhrtätigkeit bereits Ausfuhrgenehmigungen erhalten und dabei bewiesen haben, dass Sie alle Verpflichtungen aus diesen Ausfuhren erfüllen, ohne das geltende Recht zu verletzen. Die vereinfachte Ausfuhrgenehmigung gilt für mehrere Ausfuhrvorgänge mit denselben Grundstoffen, demselben in der EU ansässigen Ausführer und demselben im Bestimmungsland ansässigen Einführer innerhalb von maximal 12 Monaten.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie können die Ausfuhrgenehmigung für Grundstoffe schriftlich beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragen.


Fristen

Sie müssen den Antrag vor erfolgter Ausfuhr stellen und die Ausfuhrgenehmigung muss zum Zeitpunkt der Ausfuhr erteilt worden sein.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert je Grundstoff von über 200,00 EUR
Gebühr: 100 EUR

Gebühr je Grundstoff bei einem Warenwert je Grundstoff von unter 200,00 EUR
Abgabe: 50 EUR


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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