Schülerheime; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen


Beschreibung

Zweck

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Schülerheimen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Gegenstand

Förderfähige Einrichtungen sind: 

Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind: 

Zuwendungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind aus-schließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unter-nehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.

Zuwendungsfähige Kosten

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuweisungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung mit einem bestimmten Prozentsatz an den zuweisungsfähigen Ausgaben gewährt. 


Voraussetzungen

Ausschlusskriterien:

Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind: 


Verfahrensablauf

Anträge auf Zuweisungen sind bei der für die Kommune zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Hierzu sind die von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster zu verwenden.

Weiteres Verfahren: 

(Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.)


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Zuweisungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die Stelle, bei der Sie den Widerspruch einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

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95444 Bayreuth

Postanschrift

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95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

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E-Mail


Webseite

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