Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung bei ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung


Beschreibung

Sie können in Deutschland mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die einer inländischen Meisterprüfung gleichwertig ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe ausüben.

Dafür müssen Sie Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterprüfung zuerst mit einem separaten Antrag feststellen lassen.

Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.

Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie

Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.

Als Betriebsleitung kommen in Frage:

Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).

Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.


Voraussetzungen

Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation wurde festgestellt.


Verfahrensablauf

Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.


Fristen

Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.


Bearbeitungsdauer

Sofern alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, hat die Handwerkskammer die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb von 3 Monaten vorzunehmen, ansonsten gilt die Eintragung nach Ablauf dieser Frist als erfolgt. (3 Monate)

Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Oberfranken)


Formulare


Kosten

Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Bayernweite Ergänzung

Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer für Oberfranken

Hausanschrift

Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth

Postanschrift

Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth

Telefon

+49 921 910-0

Fax

+49 921 910-309

E-Mail


Webseite

http://www.hwk-oberfranken.de