Immissionsschutz; Anzeige der Inbetriebnahme einer genehmigungsbedürftigen ortsfesten Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Kraftstoffen
Beschreibung
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Nicht genehmigungsbedürftig sind Anlagen, die kein Genehmigungsverfahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchlaufen müssen.
Voraussetzungen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige ortsfeste Anlage zum Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin in Betrieb nehmen.
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
-
Bei Bedarf kommt die zuständige Behörde für Rückfragen auf Sie zu
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage einreichen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
Ausgefüllte Anzeige
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Zuständige Stelle(n)
Landratsamt Bamberg
Hausanschrift
Ludwigstr. 2396052 Bamberg
Postanschrift
96045 Bamberg

