Pflanzenschutzmittel in einem anderen Anwendungsgebiet; Beantragung einer Einzelfallgenehmigung für die Anwendung


Beschreibung

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn

Durch die gesetzlichen Vorgaben bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es zu Indikationslücken in zahlreichen gärtnerischen Kulturen, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen gekommen. Um die Indikationslücken zu schließen, gibt es die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).

Mit einer Einzelfallgenehmigung können zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.


Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind einzelne berufliche Anwender (z. B. Landwirte, Gärtner) oder juristische Personen (z. B. Erzeugerverbände, Erzeugerringe).

Eine Einzelfallgenehmigung ist an strenge Vorschriften gebunden. Dazu gehören


Verfahrensablauf

Die Genehmigung im Einzelfall bzw. der Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauer muss bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, beantragt werden.

Die Antragsunterlagen können per E-Mail oder schriftlich eingereicht werden.

Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags wird eine Genehmigung bis zum Ende der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels bzw. maximal drei Jahre erteilt.


Fristen

Alle für eine Genehmigung notwendigen Unterlagen müssen mindestens drei Wochen vor einer geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels eingereicht werden.


Bearbeitungsdauer

Liegen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden.


Erforderliche Unterlagen


Kosten


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

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