Kulturgut; Beantragung einer vorübergehenden Ausfuhrgenehmigung in einen Drittstaat


Beschreibung

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Kulturgüter sind zum Beispiel

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, die für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.

Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.

Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Bei Unternehmen mit mehreren Sitzen im Bundesgebiet kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort an. Dann ist die Landesbehörde zuständig, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

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Hausanschrift

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Postanschrift

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E-Mail


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