Kulturgut; Beantragung einer spezifisch offenen Ausfuhrgenehmigung in Mitgliedstaaten der EU durch Kirchen und Religionsgemeinschaften


Beschreibung

Als Kirche oder als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend Kulturgüter aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ausführen möchten.

Dies ist besonders zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll, zum Beispiel weil sie in wechselnden Ausstellungen zu sehen sein sollen.

Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Kulturgüter sind zum Beispiel Kunstwerke wie

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt. Die für die Ausfuhr in die EU heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind in §24 Absatz 2 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.

Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands. Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie online, schriftlich oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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