Kulturgut; Beantragung einer spezifisch offenen Ausfuhrgenehmigung in Mitgliedstaaten der EU


Beschreibung

Als Eigentümerin oder Eigentümer oder rechtmäßige Besitzerin oder rechtmäßiger Besitzer, können Sie eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU beantragen.

Dies ist sinnvoll, wenn Sie das Kulturgut regelmäßig und vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere EU-Mitgliedstaaten ausführen möchten.

Regelmäßig ist die Ausfuhr, wenn das Kulturgut in einem bestimmten Zeitraum mehrmals ein- und ausgeführt werden soll.

Eine Ausfuhr ist zudem vorübergehend, wenn diese höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.

Als Kulturgüter gelten beispielsweise

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 aufgeführt.

Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

Die spezifische offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Sie können die spezifische offene Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

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Postanschrift

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