Kulturgut; Beantragung einer allgemeinen offenen Ausfuhrgenehmigung in Drittstaaten durch Kirchen und Religionsgemeinschaften


Beschreibung

Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.

Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

Hausanschrift

Richard-Wagner-Str. 1
80333 München

Postanschrift

Richard-Wagner-Str. 1
80333 München

Telefon

+49 89 23805-0

E-Mail


Webseite

http://www.pinakothek.de