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Erhebung des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffprodukten; Übermittlung von Daten


Beschreibung

Die Erhebung des Inverkehrbringens von Kunststofftragetaschen und Einwegkunststoffprodukten findet jährlich statt. Es ist eine amtliche Befragung bei Unternehmen aus dem Verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Wenn Sie in Ihrem Unternehmen die folgenden Einweg-Kunststoffprodukte herstellen oder aus dem Ausland importieren, erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung vom zuständigen statistischen Amt:

  • sehr leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke unter 15 Mikrometern,
  • Getränkebecher,
  • Lebensmittelverpackungen,
  • Fischerei-Fanggeräte.

Sie müssen Auskunft darüber geben, wie viele Einweg-Kunststoffprodukte Sie in einem bestimmten Jahr erstmalig in Deutschland in Verkehr gebracht, das heißt auf dem Markt bereitgestellt haben. Sie müssen für die Auskunft einen Online-Fragebogen verwenden.

Für diese Erhebung besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Das heißt, Sie können die Teilnahme nicht ablehnen. Auskunftspflichtig sind die Inhaber, Inhaberinnen oder Leitungen der Unternehmen.

Welche Unternehmen sind im Berichtskreis der Erhebung?

Bei der Erhebung des Inverkehrbringens bestimmter Einweg-Kunststofferzeugnisse handelt es sich um eine Vollerhebung. Jedes Jahr wird der volle Berichtskreis befragt. Also müssen alle Unternehmen im Berichtskreis jährlich an der Erhebung teilnehmen. Der Berichtskreis umfasst alle Unternehmen, die eines oder mehrere der oben genannten Einweg-Kunststoffprodukte erstmalig in Deutschland in Verkehr bringen. Erstmalig in Verkehr bringen bedeutet, dass Sie als Unternehmen die unbefüllten oder befüllten Kunststoffprodukte gewerbsmäßig

  • herstellen,
  • befüllen,
  • verkaufen oder
  • importieren

und erstmalig auf dem Markt bereitstellen.

Berichtszeitraum und Befragungszeitpunkt

Auskünfte über das Inverkehrbringen der Einweg-Kunststoffprodukte müssen für jeweils ein Berichtsjahr erteilt werden. Die Erhebung wiederholt sich jährlich. Sie erhalten die Aufforderung zur Teilnahme an der Erhebung erst im Jahr nach dem Berichtsjahr.

Inhalte der Befragung

Zur Erhebung des Inverkehrbringens von Einweg-Kunststoffprodukten müssen Sie folgende Angaben machen:

Anzahl oder Menge der Einweg-Kunststoffprodukte, die Sie in im Berichtsjahr erstmalig in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt haben.

  • sehr leichte Kunststofftragetaschen: Anzahl
  • Getränkebecher: Anzahl
  • Lebensmittelverpackungen: Anzahl
  • Fischerei-Fanggeräte: Menge in Tonnen, Art und Material der einzelnen Bestandteile des Fanggerätes

Wie werden die Ergebnisse aus der Erhebung genutzt?

Die Ergebnisse sind die Grundlage für die nationale Berichterstattung nach der EU-Einwegkunststoffverordnung. Die EU fordert ausführliche Nachweise über den Verbrauch bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte. Denn diese Produkte tragen intensiv zur Verschmutzung von Landschaft, Natur- und Siedlungsräumen bei, wenn sie nach Gebrauch achtlos weggeworfen werden.

EVAS: 32185


Voraussetzungen

Sie haben ein Schreiben mit der Aufforderung erhalten, Angaben an das Statistische Landesamt zu übermitteln.


Verfahrensablauf

Wenn Sie im Berichtskreis der Erhebung sind, erhalten Sie eine schriftliche Aufforderung zur Teilnahme. Darin informiert Sie das zuständige Statistische Landesamt über

  • die Rechtsgrundlage für die Erhebung und Ihre Auskunftspflicht,
  • die Inhalte der Befragung,
  • den Ablauf der Befragung,
  • die Fristen für die Beantwortung.

Bayernweite Ergänzung

Das Statistische Landesamt stellt Ihnen für diese Erhebung einen Online-Fragebogen auf der Internetplattform IDEV zur Verfügung. IDEV (Internet Datenerhebung im Verbund) ist ein sicheres elektronisches Verfahren zur Datenerhebung. Die Zugangsdaten für IDEV erhalten Sie ebenfalls mit der schriftlichen Aufforderung.

Als Unternehmen / öffentliche Stelle sind Sie grundsätzlich verpflichtet, den Online-Fragebogen zu verwenden. Unternehmen können im Härtefall eine Ausnahme von der Online-Meldepflicht beantragen.


Fristen

Sie erhalten ein Schreiben vom Statistischen Landesamt mit der Aufforderung an der Erhebung teilzunehmen. Nehmen Sie bitte innerhalb der dort genannten Frist teil.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    keine


Kosten

kostenfrei


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Heranziehungsbescheid entnehmen.
  • verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Statistik

Hausanschrift

Nürnberger Str. 95
90762 Fürth

Postanschrift


90725 Fürth

Telefon

+49 911 98208-0

Fax

+49 911 98208-6131

E-Mail


Webseite

http://www.statistik.bayern.de