Pflege im sozialen Nahraum; Beantragung einer Förderung für Pflegeplätze in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft


Beschreibung

Zweck

Zweck der Förderung ist der demenzsensible Umbau, die Modernisierung und die Schaffung von Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern fördert mit einer staatlichen Investitionskostenförderung Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche oder juristische Personen, die Vorhaben zur Schaffung von Ersatzneubauten oder den Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen in ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) im Freistaat Bayern durchführen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden die Schaffung, der Ersatzneubau, der Umbau und die Modernisierung von Pflegeplätzen.

Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Ausgaben der DIN 276 entsprechenden Kostengruppen 300 Bauwerk - Baukonstruktionen und 400 Bauerwerk - Technische Anlagen. Dabei dienen die jeweils aktuellsten Kostenkennwerte des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern GmbH als Orientierungswerte zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der beantragten Baukosten. Beim Kauf von Bestandsgebäuden sind der Kaufpreis für die betriebsnotwendigen Gebäudeteile im Pflegebereich abzüglich des Grundstückspreises plus weiter anfallende Baukosten der genannten Kostengruppen 300 und 400 zuwendungsfähig, sofern diese einem angemessenen Ausstattungsstandard entsprechen.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60.000 Euro pro neu geschaffenem Pflegeplatz in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

Bei neu geschaffenen Pflegeplätzen handelt es sich um eine Festbetragsfinanzierung.

Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen werden durch eine Anteilsfinanzierung mit bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 60.000 Euro pro Platz, gefördert. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen können nur gefördert werden, wenn nachgewiesen wird, dass ansonsten der Pflegeplatz ersatzlos wegfallen würde.

Insgesamt können maximal bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Zuwendungen oder sonstigen Drittmitteln finanziert werden. Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent derzuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.


Voraussetzungen

Für die Förderung von Pflegeplätzen müssen Sie neben den allgemeinen Voraussetzungen spezifisch für diese Förderleistung nachfolgende Punkte erfüllen. 

Gefördert werden Pflegeplätze in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, die die Voraussetzungen einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 PfleWoqG erfüllen sowie

Alternativ können Pflegeplätze in trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gefördert werden, die die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 und 5 bis 7 PfleWoqG erfüllen sowie

Bei neu initiierten selbst- und trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften wird der Einsatz einer neutralen Moderation, die das Gremium der Selbstbestimmung in der Anfangsphase begleitet - zum Beispiel bei der Klärung von Organisations- und Alltagsfragen, bei internen Anliegen - empfohlen.

Ausschlusskriterien:

Eine Förderung ist nicht mehr möglich, wenn das Bauvorhaben bereits vor Erhalt des Zuwendungsbescheids oder der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns begonnen wurde. Ein Baubeginn vor Erhalt dieser Dokumente ist förderschädlich. Der Antragsteller muss für eine Förderung auf den Zuwendungsbescheid oder die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns warten. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erbringen.

Die Bagatellgrenzen gem. der Förderrichtlinie für die förderfähigen Gesamtkosten müssen durch das Förderprojekt erreicht werden.

Im Fall des Kaufs von Immobilien muss das Landesamt für Pflege rechtzeitig in die Planungen einbezogen werden; die Leistungsphase 3 der HOAI darf bei der Beteiligung nicht überschritten sein.


Verfahrensablauf

Der Förderantrag ist unterzeichnet und digital (einschließlich sämtlicher Anlagen) beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen. Lediglich Pläne sind im Original vorzulegen. Über alle innerhalb der Frist eingegangenen Anträge wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zu Verfügung stehenden Haushaltsmittel entschieden. 

(Einen ggf. notwendigen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen Sie bitte mit entsprechender Begründung beim Landesamt für Pflege.)


Fristen

Anträge sind bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Werden die Plätze der abWG mit Dauerpflegeplätzen kombiniert gilt der 31.10. eines jeden Jahres für das Folge-Förderjahr, bei allen anderen der 31.10. des laufenden Förderjahres. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.


Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 5 Monat(en) bis zu 7 Monat(en) zu rechnen.

(5 bis 7 Monate)

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage.


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Pflege

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