Kontrast

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Tierhaltung; Durchführung von Tierschutzkontrollen


Beschreibung

Kontrollen sind hierbei auch ohne konkreten Verdacht zulässig. Private Tierhaltungen unterliegen im Verdachtsfall einer Kontrolle durch das Veterinäramt.

Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen:

  • Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
  • Gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe
  • Einrichtungen, die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
  • Tierhandlungen,
  • Tierbörsen
  • Zirkusbetriebe und Tierschauen,
  • Tierheime und ähnliche Einrichtungen,
  • Organisationen, die Wirbeltiere (außer Nutztiere) aus dem Ausland einführen und gegen Entgelt abgeben oder vermitteln,
  • Gewerbsmäßige Hundetrainer,
  • Gewerbsmäßige Bekämpfer von Wirbeltieren als Schädlinge
  • Zoologische Gärten,
  • Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
  • Einrichtungen, in denen
    • Tierversuche durchgeführt werden,
    • Versuchstiere gezüchtet werden,
    • Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4  Tierschutzgesetz genannten Zwecken verwendet werden oder
    • Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden.

Zur Abstellung tierschutzwidriger Zustände sind die Behörden befugt, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Palette reicht von der mündlichen Anordnung zur Beseitigung festgestellter Mängel bis zur Wegnahme der Tiere und das Einleiten von Bußgeldverfahren.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Fax

+49 951 85-125

E-Mail


Webseite

http://www.landkreis-bamberg.de