Aufforstung; Beantragung einer Erlaubnis oder einer Fristverlängerung
Beschreibung
Die Aufforstung (Änderung der Begrifflichkeit seit der Neufassung des Art. 16 Bayerischen Waldgesetz am 1. Januar 2025; vorher: Erstaufforstung) eines bisher nicht forstlich genutzten Grundstücks mit Waldbäumen durch Saat oder Pflanzung ist nach Art. 16 Abs. 1 des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) erlaubnispflichtig. Über die Erlaubnis entscheidet die untere Forstbehörde, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde.
Die Aufforstungserlaubnis darf nur versagt oder durch Auflagen eingeschränkt werden, wenn zum Beispiel
- Landschaftsplanungen der Gemeinden entgegenstehen
- wesentliche Belange der Landeskultur oder des Naturschutzes und der Landschaftspflege gefährdet werden
- der Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird
- erhebliche Nachteile für umliegende Grundstücke zu erwarten sind oder
- eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich und noch nicht erfolgt ist.
Geplante oder bereits durchgeführte Aufforstungen, denen ein oben genannter Versagungsgrund entgegensteht, kann die Forstbehörde untersagen oder die Beseitigung der Aufforstung anordnen. Eine unerlaubte Aufforstung gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße belegt werden kann.
Voraussetzungen
Sie möchten ein nicht forstlich genutztes Grundstück aufforsten.
Verfahrensablauf
Anträge sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer der Aufforstungsfläche bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen.
Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").
Fristen
Die Erlaubnis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen wurde oder diese fünf Jahre unterbrochen worden ist.
Die Fünf-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) in Textform zugegangen ist.
Kosten
Für Sie entstehen keine Kosten.Rechtsgrundlagen
- Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
- § 10 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG)
- Art. 16 ff. Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationenverwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Aufforstung
Informationen im Waldbesitzer-Portal Bayern
- Waldbesitzer-Portal Bayern
- Försterfinder
- Bayerische Forstverwaltung
Verwandte Themen
- Bannwald; Erklärung
- Rodung; Beantragung einer Erlaubnis
- Wiederaufforstung; Beantragung einer Fristverlängerung
Zuständige Stelle(n)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Hausanschrift
Schillerplatz 1596047 Bamberg
Postanschrift
Schillerplatz 1596047 Bamberg