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Rodung; Beantragung einer Erlaubnis


Beschreibung

Eine Rodung ist die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart. Dies umfasst nicht nur die Beseitigung eines Waldbestandes z. B. zugunsten von landwirtschaftlicher Nutzfläche oder des Baus von Infrastruktureinrichtungen o. ä., sondern greift auch dann, wenn eine andere Nutzung als die Waldbewirtschaftung in den Vordergrund rückt, wie z. B. in einem Bestattungswald.

Möchten Waldbesitzer eine Fläche roden, benötigen sie gem. Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) eine Erlaubnis der zuständigen unteren Forstbehörde, also des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF). Diese entscheidet im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Antrag (Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG). Je nach Größe der zu rodenden Fläche kann es zudem notwendig sein, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Der Antrag ist in Textform bei der unteren Forstbehörde (AELF) einzureichen (Art. 42 BayWaldG). Folgende Angaben sind hierfür regelmäßig erforderlich:

  • Flurnummer, Größe und Lage der zu rodenden Waldfläche
  • Alter und Zusammensetzung des Waldes
  • Beschreibung und Begründung der zukünftigen Bodennutzung

In Art. 9 des Bayerischen Waldgesetzes wird sowohl die Rodungserlaubnis geregelt als auch klargestellt, wann diese zu versagen ist, wie u. a. im Schutz-, Bann- und Erholungswäldern.

Eine unerlaubte Rodung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße belegt werden (Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 BayWaldG).

Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").


Voraussetzungen

Sie möchten Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart beseitigen.

Verfahrensablauf

Anträge sind von der Waldbesitzerin bzw. dem Waldbesitzer bei dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Textform einzureichen. Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Försterinnen und Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").

Fristen

Ist in der Rodungserlaubnis keine andere Frist bestimmt, so erlischt sie, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Rodung begonnen oder diese fünf Jahre unterbrochen wurde (Art. 16a Abs. 1 BayWaldG).

Die Fünf-Jahres-Frist kann jeweils um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag hierzu vor Ablauf der Erlaubnis der unteren Forstbehörde (AELF) in Textform zugegangen ist (Art. 16a Abs. 2 BayWaldG).


Erforderliche Unterlagen

  • keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg

Hausanschrift

Schillerplatz 15
96047 Bamberg

Postanschrift

Schillerplatz 15
96047 Bamberg

Telefon

+49 951 8687-0

Fax

+49 951 8687-1217

E-Mail


Webseite

http://www.aelf-ba.bayern.de