Wiederaufforstung; Beantragung einer Fristverlängerung
Beschreibung
Das Bayerische Waldgesetz (BayWaldG) gibt in Art. 15 vor, dass Waldbesitzende kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen innerhalb bestimmter Fristen wieder aufforsten müssen.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels sollten Waldbesitzende besonders auf die Auswahl der Baumarten achten. Möglichst klimatolerante und an die örtlichen Bodenverhältnisse angepasste Baumarten haben bessere Chancen, mit dem sich wandelnden Klima zurecht zu kommen.
Bei Fragen stehen Ihnen die Försterinnen bzw. Förster der Bayerischen Forstverwaltung gerne zur Verfügung (siehe Försterfinder unter "Weiterführende Links").
Fristen
Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen müssen innerhalb von drei Jahren wieder aufgeforstet werden.
Bleibt der neu begründete oder natürlich aufgekommene Baumbestand unvollständig, muss er innerhalb von fünf Jahren nach Räumung der Fläche ausreichend mit jungen Bäumen ergänzt werden.
Die genannten Fristen können gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 3 BayWaldG in besonderen Fällen auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in Textform verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationenverwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
Verwandte Themen
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Zuständige Stelle(n)
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg
Hausanschrift
Schillerplatz 1596047 Bamberg
Postanschrift
Schillerplatz 1596047 Bamberg

