Tierärztliche Hausapotheke; Anzeige der Einrichtung und des Betriebs
Beschreibung
Die Anschrift der Betriebsstätte ist der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In Bayern sind die Veterinärabteilungen der Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) zuständig.
Hersteller und Pharmagroßhändler dürfen Tierarzneimittel nur dann an Tierärzte abgeben, wenn sie überprüft haben, ob ihre Kunden zum Einzelhandel mit Tierarzneimitteln berechtigt sind (Art. 101 Abs. 2 VO (EU) 2019/6, Art. 22 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1248).
Den Anforderungskatalog arzneimittelrechtlicher Vorschriften für Tierärzte finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Verbraucherinformationssystem Bayern (VIS) - Tiergesundheit
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
- Anforderungskatalog für den Betreiber der tierärztlichen Hausapotheke
Verwandte Themen
- Tierarzneimittel; Informationen zur Überwachung des Verkehrs
- Tierarzneimittel; Mitwirkung beim Vollzug tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften
Zuständige Stelle(n)
Landratsamt Bamberg
Hausanschrift
Ludwigstr. 2396052 Bamberg
Postanschrift
96045 Bamberg

