Kulturgut; Beantragung einer dauerhaften Ausfuhrgenehmigung in einen Mitgliedstaat der EU


Beschreibung

Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.

Eine Genehmigung zur dauerhaften Ausfuhr von Kulturgütern in einen Mitgliedstaat der EU ist nicht erforderlich, wenn Sie

Eine Genehmigung ist jedoch erforderlich, wenn

Eine Ausfuhr gilt als dauerhaft, wenn sie länger als 5 Jahre andauert.

Kulturgüter sind zum Beispiel

Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 nachlesen. Die für die Ausfuhr in die Europäische Union (EU) heraufgesetzten Alters- und Wertgrenzen sind aufgeführt

Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Sollten Sie eine Ausfuhrgenehmigung benötigen, können Sie diese bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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