Jugendsozialarbeit an Schulen; Beantragung einer Förderung


Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm Landkreise und kreisfreie Städte bei der Jugendsozialarbeit (JaS), um sozial benachteiligten oder individuell beeinträchtigten jungen Menschen eine sozialpädagogische Hilfe im Schulalltag zu bieten. Ziel ist die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, die soziale Integration und eine chancengerechte Teilhabe an Bildung.

Gegenstand

Gefördert werden Maßnahmen der Jugendsozialarbeit an folgenden Schularten:

Zuwendungsfähige Kosten

Staatlich gefördert werden die Personalkosten der JaS-Fachkraft.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Der pauschalierte Zuschuss für eine Vollzeitstelle beträgt 16.360 Euro. Näheres regelt die Förderrichtlinie.


Voraussetzungen

Der Bedarf für den Umfang der Jugendsozialarbeit am jeweiligen Einsatzort muss im Rahmen der Jugendhilfeplanung vom örtlichen Jugendamt festgestellt und vom Jugendhilfeausschuss bestätigt werden. Näheres regelt die Förderrichtlinie.

Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte) und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die die JaS im Auftrag des Jugendamtes durchführen und nicht gleichzeitig Schulträger sind.

Ausschlusskriterien:


Verfahrensablauf

Ist ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit der Durchführung einer JaS-Maßnahme vom Jugendamt beauftragt worden, hat dieser den vollständigen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen in schriftlicher Form und unterschrieben beim Jugendamt einzureichen. Mit Inbetriebnahme der Fördermittelplattform (FMP) ist diese zu verwenden, siehe hierzu Nr. 5.2.1 der JaS-Förderrichtlinie vom 26. September 2024. Die Vorgaben der Förderrichtlinie sind bei der Antragstellung zu beachten. 

Das Jugendamt legt eigene Anträge der zuständigen Regierung vor, bzw. leitet Anträge anerkannter Träger der freien Jugendhilfe mit einer Stellungnahme zur finanziellen Beteiligung dieser zu. 

Die Regierung legt die richtlinienkonformen Anträge dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vor.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich


Fristen

Die Antragsfrist beträgt 3 Monat(e). Der Erstantrag ist drei Monate vor dem geplanten Maßnahmenbeginn bei der Regierung einzureichen. Folgeanträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch seitens der Bewilligungsbehörde nicht abgeholfen, kann Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.


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Zuständige Stelle(n)

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