Versammlung; Anzeige


Beschreibung

Das Bayerische Versammlungsgesetz gewährt jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen zu veranstalten und an solchen Versammlungen teilzunehmen. Deshalb ist weder für die Versammlung noch für die Teilnahme an einer solchen die Erlaubnis einer Behörde erforderlich. 

Lediglich Versammlungen unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks um den Bayerischen Landtag bedürfen einer gesonderten Zulassung, die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit der Präsidentin des Landtags erteilt werden kann. Diesbezügliche Anträge sind spätestens sieben Tage vor Bekanntgabe der Versammlung beim Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu stellen. Die Anzeigepflicht der Versammlung bei der Landeshauptstadt München bleibt hiervon unberührt.

Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel finden auf allgemein zugänglichen Straßen, Plätzen und Wegen statt, weshalb es der zuständigen Behörde vorbehalten bleibt, Regelungen etwa zum Schutz der Versammlungsteilnehmer und der Teilnehmer am allgemeinen Straßenverkehr zu treffen.

Voraussetzung dafür ist die Information darüber, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als ortsfeste oder sich fortbewegende Versammlung stattfinden soll. Deshalb müssen Sie rechtzeitig bei der zuständigen Behörde (grundsätzlich das ortsansässige Landratsamt bzw. die kreisfreie Gemeinde; bei Eilversammlungen auch die Polizei) anzeigen - dies gilt unabhängig von der erwarteten Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer -, dass eine Versammlung unter freiem Himmel geplant ist und folgende Angaben machen:

Sie erhalten daraufhin von der Behörde im Regelfall eine Anzeigebestätigung, die je nach den Umständen des Einzelfalls mit Beschränkungen verbunden sein kann.

Für Versammlungen in geschlossenen Räumen besteht hingegen keine Anzeigepflicht.

Auf das Waffen- und Uniformierungsverbot bei Versammlungen wird hingewiesen.


Voraussetzungen

 wenn

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Straßenfeste, Flohmärkte, u.v.m. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen.


Verfahrensablauf

Sie müssen eine Versammlung bei dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, in deren Gebiet die Versammlung stattfinden soll, anzeigen.


Fristen

Eine solche Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe - nicht zu verwechseln mit dem Versammlungsbeginn - anzuzeigen. Unter Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis zu verstehen, z.B. durch Ankündigung auf einer Homepage oder in einer Zeitung. Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben bei der Fristberechnung außer Betracht.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen. Bei einer Eilversammlung entsteht der Anlass für die Versammlung kurzfristig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Bei einer Spontanversammlung entfällt die Anzeigepflicht. Eine Spontanversammlung ist jedoch nur dann gegeben, wenn diese ungeplant und ohne Veranstalter, aus einer Situation bzw. einem unmittelbarem Anlass heraus entsteht.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Bamberg)


Kosten

Verwaltungsgebühren werden im Versammlungsrecht grundsätzlich nicht erhoben. Eine Gebührenpflicht besteht nur, wenn in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Waffenverbot bei Versammlungen (z. B. für Personenschützer) beantragt wird. Für diese Fälle ist ein Kostenrahmen von 15,00 bis 200,00 Euro vorgesehen.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage
ggf. Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Versammlung


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Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

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