Teilhabe am Arbeitsmarkt; Beantragung einer Förderung bei Einstellung von seit vielen Jahren langzeitarbeitslosen Menschen


Beschreibung

Als Arbeitgeber können Sie durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung langzeitarbeitslosen Menschen die Chance auf einen Neustart ins Arbeitsleben eröffnen, indem Sie geeignete Arbeitsplätze in Ihrem Unternehmen schaffen und Ihre neuen Beschäftigten aktiv bei der Einarbeitung unterstützen.

Ziel ist, dass Sie Ihrer neuen Arbeitnehmerin oder Ihrem neuen Arbeitnehmer die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und diese auch nach dem Ende der Förderung möglichst dauerhaft in Ihrem Unternehmen beschäftigen.

Das Jobcenter kann Ihnen dafür in den ersten 5 Jahren einen Großteil Ihrer Lohnkosten erstatten, finanziert außerdem ein Coaching und Sie erhalten ein Budget für erforderliche Weiterbildungen.

Lohnkostenzuschuss für bis zu 5 Jahre

Das Jobcenter kann Ihnen maximal 5 Jahre lang Zuschüsse zu den Lohnkosten gewähren. Der Lohnkostenzuschuss wird monatlich ausgezahlt und beträgt

des Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz. Sind Sie als Arbeitgeber an einen Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden oder beziehen Sie sich auf einen einschlägigen Tarifvertrag, wird Ihr Zuschuss nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet.

Die Förderung deckt mit einem pauschalierten Sozialversicherungsbeitrag auch die Absicherung Ihrer Mitarbeiterin oder Ihres Mitarbeiters ab. Ausgenommen ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.

Für Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, bekommen Sie keinen Zuschuss.

Beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching)

Das Jobcenter übernimmt maximal 5 Jahre lang die Kosten für ein verpflichtendes Coaching, das Ihre vormals langzeitarbeitslosen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Beispiel bei Problemen am neuen Arbeitsplatz, in der Familie oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags unterstützt. So können sich Ihre neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach langer Arbeitslosigkeit leichter an den Arbeitsalltag gewöhnen.

Das Coaching kann grundsätzlich innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort stattfinden. Allerdings haben Sie Ihre geförderte Mitarbeiterin oder Ihren geförderten Mitarbeiter für das Coaching im ersten Jahr der Förderung von der Arbeit freizustellen, beim Coaching in der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Coachingbedarf wird individuell festgelegt. Ihre unternehmerischen Belange werden bei der Terminierung des Coachings berücksichtigt.

Das Coaching wird so ausgestaltet, dass es auch die besonderen Anforderungen berücksichtigt, die Sie beziehungsweise Ihr Betrieb an das Personal stellen. Die fachliche Einarbeitung ist jedoch nicht Inhalt des Coachings.

Die Coachin oder der Coach bindet Sie bei Bedarf ein und steht Ihnen bei Fragen zur Verfügung, die die geförderte Mitarbeiterin beziehungsweise den geförderten Mitarbeiter betreffen.

Weiterbildungskosten

Das Jobcenter erstattet Ihnen auf Antrag außerdem bis zu 3.000 EUR für erforderliche Weiterbildungen, sogenannte Lehrgangskosten, während der Beschäftigung, aber auch für innerbetriebliche Fortbildungen. Zudem können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die zusätzlichen Fahrkosten und zusätzlichen Kosten für die Betreuung von Kindern, die während der Weiterbildung anfallen, erstattet werden.

Die Entscheidung über die Förderung von Weiterbildungskosten liegt im Ermessen des Jobcenters. Einen Rechtsanspruch auf die Förderung haben Sie nicht.

Praktikum

Die Förderung sieht vor, dass innerhalb des geförderten Arbeitsverhältnisses auch Praktika außerhalb Ihres Betriebes bei einem anderen Arbeitgeber absolviert werden können.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Das Jobcenter kümmert sich um das beschäftigungsbegleitende Coaching für Ihre Beschäftigte beziehungsweise Ihren Beschäftigten.

Damit das Jobcenter Weiterbildungskosten übernehmen kann, müssen Sie ebenfalls zuerst einen Antrag stellen.

Vergeben Sie ein Praktikum, müssen Sie dies vor dessen Beginn dem Jobcenter anzeigen.


Fristen

Beantragen Sie den Lohnkostenzuschuss, bevor Sie den Arbeitsvertrag mit Ihrer neuen Mitarbeiterin oder Ihrem neuen Mitarbeiter abschließen.

(1 Monat)

Bearbeitungsdauer

Keine 


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Jobcenter in Bayern (gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und Kommunen))


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Jobcenter Landkreis Bamberg

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