Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe


Beschreibung

Im Rahmen der Sozialhilfe kann Blindenhilfe gezahlt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2025 bei

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.

Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang). Allerdings ist nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können im Einzelfall auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

Hinweis:

Im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) können Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung, Blindheit und Taubblindheit gezahlt werden (§ 82 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XIV). Anders als bei der Sozialhilfe wird kein Einkommen und Vermögen angerechnet. Außerdem sind die Leistungen im Bereich des SER vorrangig gegenüber landesrechtlichen Leistungen für blindheitsbedingte Mehraufwendungen (etwa BayBlindG).


Voraussetzungen

 


Verfahrensablauf

Blindenhilfe wird auf Antrag gewährt. Sie müssen das ausgefüllte Antragsformular des für Ihren Wohnsitz zuständigen Bezirks zusammen mit den erforderlichen Unterlagen einreichen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie einen entsprechenden Bewilligungsbescheid. Die Blindenhilfe wird auf das Konto überwiesen, dass Sie im Antrag angegeben haben. In der Regel erhalten Sie das Geld kurz nach dem Sie den Bescheid erhalten haben.

Bei negativem Ergebnis erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Oberfranken)


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Bezirk Oberfranken

Hausanschrift

Cottenbacher Straße 23
95445 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 101152
95411 Bayreuth

Telefon

+49 921 7846-0

Fax

+49 921 7846-90

E-Mail


Webseite

https://www.bezirk-oberfranken.de