Unterhaltsvorschuss; Beantragung


Beschreibung

Ihr Kind erhält Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhalt für das Kind vom anderen Elternteil nicht, niedriger als der Unterhaltsvorschussbetrag oder unregelmäßig gezahlt wird und wenn Sie das Kind in Ihrem Haushalt überwiegend ohne den anderen Elternteil erziehen. Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei in Ihrem Haushalt sein. Sie haben nicht (erneut) geheiratet. 
Die Leistung kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil verstorben ist.

Sie müssen einen Antrag stellen. Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich maximal:

Zusammen mit dem Kindergeld (seit 1.1.2026: 259 €/Monat) deckt die Leistung den Mindestunterhalt des Kindes.

Gegenüber dem anderen Elternteil fordert der Freistaat Bayern Unterhalt in Höhe des Vorschusses zurück, sofern die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.


Voraussetzungen

Das Kind

Besondere zusätzliche Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn

Kein Anspruch besteht deshalb beispielsweise in folgenden Fällen:

Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Auf den Unterhaltsvorschuss werden bestimmte Einnahmen angerechnet, insbesondere


Verfahrensablauf


Fristen

Der Unterhaltsvorschuss kann auch für einen Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt schon erfüllt waren und bereits Unterhalt vom anderen Elternteil gefordert wurde. 


Erforderliche Unterlagen


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

(Fakultatives) Widerspruchsverfahren, verwaltungsgerichtliche Klage; 
wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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