Soziale Entschädigung für hinterbliebene Eltern; Beantragung einer monatlichen Entschädigungszahlung


Beschreibung

Sterben Geschädigte an den Folgen einer Schädigung, erhalten deren leibliche Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung (MEZ), wenn sie voll erwerbsgemindert sind oder aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder das 60. Lebensjahr vollendet haben. Den leiblichen Eltern stehen (mit gewissen Einschränkungen) Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern sowie Großeltern gleich. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte und ist bei Überschreiten bestimmter Einkommensgrenzen ausgeschlossen.

Die MEZ beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist, für beide Elternteile je 163 €, soweit nur noch ein Elternteil lebt 271 EUR und ab dem 01.07.2026 für beide Elternteile je 170 EUR, soweit nur noch ein Elternteil lebt 282 EUR.

 


Voraussetzungen

Eltern sind voll erwerbsgemindert oder können aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben oder haben das 60. Lebensjahr vollendet habe.


Verfahrensablauf

Sie müssen den Leistungsantrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales stellen.


Fristen

Die Versorgung beginnt in der Regel mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Erstantrag von Hinterbliebenen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Geschädigten gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Sozialleistungen; Einreichung eines Widerspruchs

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

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