Betriebs- und Haushaltshilfe bei der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Beantragung


Beschreibung

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe der LBG kommen für Sie in Betracht, wenn Sie infolge eines landwirtschaftlichen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft stellt sicher, dass Ihr Betrieb beziehungsweise Haushalt weitergeführt wird und damit Ihre Einkommensgrundlage erhalten bleibt. Die Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erstrecken sich im Wesentlichen auf nicht aufschiebbare Arbeiten.

Dafür stellt die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft entweder eine qualifizierte Kraft zur Verfügung, das nennt sich gestellte Kraft. Oder Sie beschaffen sich selbst eine Ersatzkraft.

Bei den gestellten Kräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen handeln, zum Beispiel eines Maschinenrings oder eines Betriebshilfsdienstes.

Sofern Sie sich selbst eine Ersatzkraft beschaffen, erstattet die LBG die Kosten hierfür in angemessener Höhe. Dabei gelten Höchstbeträge. Zu beachten ist, dass für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad keine Einsatzkosten übernommen werden. Die Ersatzkraft muss außerdem betriebsfremd sein, das heißt sie darf sonst nicht im Unternehmen oder im Haushalt tätig sein oder wesentlich aushelfen.

Im Fall der Arbeitsunfähigkeit sind Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe längstens für 4 Wochen möglich, bei stationären Behandlung längstens für 13 Wochen. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


Voraussetzungen

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) erbringt Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe, wenn

Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe sind auch möglich für Ihren oder Ihre

Von der Betriebs- und Haushaltshilfe ausgeschlossen sind Tätigkeiten in nicht-landwirtschaftlichen Unternehmensteilen (Nebenunternehmen).


Verfahrensablauf

Die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erbringt ihre Leistungen von Amts wegen.


Fristen

Es bestehen keine Antragsfristen.


Bearbeitungsdauer

Die LBG entscheidet in der Regel innerhalb weniger Tage. Bestimmte Gründe können die Bearbeitungsdauer verlängern, zum Beispiel fehlende Unterlagen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Sofern die LBG eine qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung stellt, übernimmt sie dafür die Kosten in voller Höhe.

Kann eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung gestellt werden, erstattet die LBG die Kosten für eine von Ihnen selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe. Hierbei werden die tatsächlich entstandenen Geldleistungen berücksichtigt; Naturalleistungen werden dagegen nicht berücksichtigt. Für die Erstattungsbeträge gelten Höchstbeträge. Als angemessen werden angesehen: die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 Prozent der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden Euro-Betrag.
Für jeden Tag der Leistung (Einsatztag) müssen Sie unabhängig von der Höhe der entstehenden Kosten eine Selbstbeteiligung an die LBG entrichten. Die genaue Höhe wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

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